Deutsches Krebsforschungszentrum - Krebsinformationsdienst


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Arbeitsplatz und Krebs:
Beruflich bedingte Krebsrisikofaktoren

Die Frage nach den Ursachen der eigenen Krebserkrankung bleibt für die meisten Patienten unbeantwortet: Was genau die erste Zelle zur Krebszelle gemacht hat, lässt sich sehr häufig nur auf einen genetischen "Unfall" zurückführen. Gelegentlich kann die Ursache jedoch im Beruf des Patienten gesucht werden.

Was ist eine Berufskrankheit?

Als Berufskrankheiten im gesetzlichen Sinn werden Erkrankungen definiert, die "durch gesundheitsschädigende Einwirkungen hervorgerufen wurden, denen die Betroffenen" -am Arbeitsplatz - "in höherem Maß ausgesetzt sind als die gesamte Bevölkerung".

Diese Definition ist leider auch die Hürde, an der eine klare Aussage zur Abschätzung der beruflich bedingten Belastungen scheitert. Wo die Ursache für eine Krebserkrankung generell noch wenig bekannt sind oder die "Durchschnittsbelastung" nicht genau beziffert werden kann, ist es schwer, den Unterschied zwischen normalen oder aus dem persönlichen Lebensstil entstehenden und beruflich bedingten Risiken zu ziehen. In vielen Verdachtsfällen muss ein Zusammenhang erst mühsam recherchiert werden, um ein Gutachten zu erstellen. Nicht nur Angaben über den Arbeitsplatz, sondern auch das Privatleben und die persönlichen Risiken des Antragstellers müssen mit einbezogen werden.

Einige Ursachen und typische Folgen sind jedoch so gut untersucht, dass der Zusammenhang als gegeben angenommen werden kann, wenn alle Umstände zutreffen. Die Liste der aus diesem Grund als Berufskrankheiten im engeren Sinn bezeichneten Krankheiten (nicht nur Krebs) stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) im Internet unter www.dguv.de/inhalt/leistungen/versschutz/bk/bk-liste/index.jsp zur Verfügung.

Wie viele Krebserkrankungen sind beruflich bedingt?

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Die Schätzungen, wie viele Krebserkrankungen heute durch Risiken am Arbeitsplatz verursacht werden, gehen weit auseinander. In Deutschland gab es lange Zeit zu diesem Thema wegen des Fehlens eines Krebsregisters in den alten Bundesländern und der mangelnden Aussagekraft des Krebsregisters der ehemaligen DDR nur die Zahlen der Berufsgenossenschaften. Diese Situation beginnt sich nur langsam zu ändern, da bis heute eine wirklich flächendeckende Registrierung in Deutschland nicht ganz umgesetzt werden konnte.

Nach Darstellung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG; www.hvbg.de/d/pages/index.html)  im April 2002 starben im Jahr 2000 von den insgesamt 43 Millionen Versicherten der gewerblichen Berufsgenossenschaften 1785 infolge einer Berufskrankheit, davon 1169 an Krebs. Das entspricht 65,5 Prozent der Todesfälle infolge einer Berufskrankheit im Jahr 2000. Der Anteil der Krebserkrankungen an den insgesamt anerkannten Fällen von Berufskrankheiten lag von 1978 bis 2000 bei 6,6 Prozent. Seit Einbeziehung der neuen Bundesländer hat der Rentenanteil der beruflich an Krebs erkrankten Arbeitnehmern stark zugenommen: Im Jahr 2000 war jeder dritte neue Rentenfall bei den Berufsgenossenschaften eine Krebserkrankung, was insbesondere auf eine Folge des Uranerzbergbaus in der ehemaligen DDR und den Kontakt mit Asbest, das früher universell eingesetzt wurde, zurückzuführen ist.

Welche Berufe sind laut der offiziellen Statistik besonders belastend?

Die derzeit anerkannten Krebserkrankungen bzw. vergleichbare Anerkennungsfälle treffen Angehörige verschiedener Berufsgruppen. Da die wenigsten Arbeitsplätze, außer im Bergbau, wirklich vergleichbar sind, geht die Registrierung von belastenden Situationen und nicht vom Beruf aus. Als Berufserkrankung wird ein entsprechend typisches Krankheitsbild bei einem Arbeitnehmer ohne Detailprüfung anerkannt, wenn er nachweislich mit einer der folgenden Substanzen ungeschützten Kontakt hatte: Chrom, Cadmium, Arsen, aromatische Amine, Halogenkohlenwasserstoffe wie Vinylchlorid, Benzol, Dioxine, Nickel, Kokereirohgase, Eichen- und Buchenholzstäube, Ruße und Teere bei Hautkontakt sowie – zahlenmäßig am bedeutsamsten – Asbest und ionisierende Strahlung im Bergbau.

Rein theoretisch können sehr viele Arbeitnehmer diesen Substanzen bei Unfällen oder Verletzung der Sicherheitsbestimmungen ausgesetzt sein. In der Regel besonders betroffen sind jedoch Chemieberufe, Schlosser, Bau-, Metall- und Holzberufe, Bergleute, Elektriker, Installateure, Textilberufe, Lager- und Transportberufe, Isolierer, Mineralaufbereiter, Maler und Lackierer, Glas- und Keramikberufe sowie KFZ-Mechaniker.

Dies wird sich jedoch mit der Veränderung von Berufsbildern, zunehmendem Kenntnisstand über Krebsrisikofaktoren und der Aufdeckung mangelnder Sicherheitsbedingungen stetig wandeln. Wegen der in der Regel langen Latenzzeit (Zeitraum zwischen dem Einwirken eines Risikofaktors und dem Auftreten einer Erkrankung) spiegeln sich in den anerkannten Fällen Arbeitsplatzbelastungen der letzten 20 bis 50 Jahre wider.

Ist die Berufsgenossenschaft nur bei anerkannten Berufskrankheite zuständig?

Hatte ein erkrankter Arbeitnehmer nachweislich mit gefährlichen Stoffen Kontakt, wird die zuständige Berufsgenossenschaft seinen Fall sorgfältig prüfen und gegebenenfalls anerkennen, auch wenn diese Anerkennung dann noch nicht als Präzedenzfall gilt.

Ist die entsprechende Datenlage jedoch eindeutig, wird auch eine generelle Anerkennung des jeweiligen Stoffes überprüft. So wurden beispielsweise erkrankte ehemalige Bergleute der Sowjetisch- Deutschen Aktiengesellschaft Wismut (SDAG) Wismut, die im Uranbergbau der DDR hohen Konzentrationen von Radon (siehe auch Radioaktivität und Röntgenstrahlen) ausgesetzt waren, sehr schnell in die Anerkennungsverfahren integriert; entsprechende Erkrankungen werden heute im vereinfachten Verfahren als Berufskrankheit anerkannt.

Welche gesetzlichen Regelungen schützen Arbeitnehmner?

Der Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz geht in Deutschland auf die Sozialgesetzgebung Otto von Bismarcks Ende des 19. Jahrhunderts zurück. Seitdem sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und dem derzeitigem Kenntnisstand vor Schaden zu schützen und ihnen im Schadensfall finanzielle Unterstützung zu gewährleisten. Hauptansprechpartner für die Umsetzung sind die Berufsgenossenschaften (BG), im Internet gelistet unter www.hvbg.de/d/portal/index.html.

Eine große Anzahl gesetzlicher Regelungen sorgt dafür, dass ein Berufstätiger am Arbeitsplatz nicht gefährdet wird. Technischer Schutz (Maschinensicherheit, Vermeiden von Entweichen gefährlicher Substanzen etc.) hat dabei Vorrang vor organisatorischem Schutz (Begrenzung von Arbeitszeiten und persönlichen Maßnahmen (Schutzkleidung etc.). Die Sicherheitsbestimmungen werden gesetzlich zum Beispiel durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA, www.baua.de) herausgegeben wird, und im gewerblichen Bereich auch durch Richtlinien der Berufsgenossenschaften definiert. Eine Online-Fassung als pdf-Datei (zu Laden mit dem Programm Acrobat Reader) findet sich unter www.baua.de, Stichwort "Gefahrstoffe", Stichwort "Rechtstexte Gefahrstoffe" und weiter zu "Gefahrstoffverordnung". Die Richtlinien haben dabei rechtlich den Rang einer Verordnung, weil sie in der Regel gesetzliche Bestimmungen für die einzelnen Branchen umsetzen.

Besonders gefährliche krebserregende Stoffe, für die derzeit Beschäftigungsverbote- und -beschränkungen gelten, werden unter § 15 der Gefahrstoffverordnung (Stand November 2002)  festgehalten. Vorschriften für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen können ebenfalls der Gefahrstoffverordnung entnommen werden. In zunehmendem Maß gelten auch Bestimmungen der Europäischen Union (EU; http://europa.eu).

Die Vorschriften enthalten neben den Pflichten für den Arbeitgeber Verhaltenspflichten für den Arbeitnehmer, das heißt ein Berufstätiger ist auch zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verpflichtet.

Wer ist gegen berufliche Belastungen versichert, wer zahlt?

Die Versicherungspflicht gegen Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten sowie die volle Finanzierung liegt allein beim Arbeitgeber. Jeder Arbeitnehmer, auch bei nur kurzfristiger Beschäftigung, ist automatisch versichert. Das gilt sogar, wenn der Arbeitgeber noch keine Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft vorgenommen hat. Alle ehemals in der DDR Berufstätigen wurden rückwirkend in vollem Umfang in diese Maßnahmen integriert.

In anderen Bereichen, zum Beispiel einem Teil des Öffentlichen Dienstes, regeln so genannte Bundesausführungsbehörden in Zusammenarbeit mit den Versorgungsämtern Schadensfälle und Ansprüche. Auch andere Personengruppen sind in vergleichbarer Weise versichert.

Wie geht man bei Verdacht auf eine Berufskrebserkrankung vor?

Melden kann den Verdacht auf eine beruflich bedinge Erkrankung jeder. In der Regel meldet der behandelnde Arzt an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, wenn keine gewerbliche Tätigkeit vorlag (zum Beispiel Öffentlicher Dienst, Schüler und Studenten). Die zuständige Berufsgenossenschaft kann in der Personalstelle des Unternehmens erfragt werden. Ist das nicht möglich, kann an eine beliebige Berufsgenossenschaft gemeldet werden, die dann alles weitere veranlasst. Es ist kaum möglich, die Dauer eines Anerkennungsverfahrens vorauszusagen. Lehnt die Berufsgenossenschaft beispielsweise im ersten Verfahren die Anerkennung ab, kann, wenn der Betroffene mit der Begründung nicht einverstanden ist, Widerspruch eingelegt werden. Die Anerkennungsverfahren können sich jedoch unter Umständen über Jahre hinziehen. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, weil keine neuen Erkenntnisse vorgelegt werden konnten, kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Dieses Verfahren ist kostenfrei, ein Anwalt ist dabei nicht vorgeschrieben. Beauftragt der Antragsteller jedoch einen Anwalt, muss er dessen Honorar selbst übernehmen.

Was leistet eine Versicherung?

Die Leistungen der Berufsgenossenschaften umfassen medizinische Betreuung, Rehabilitation, Medikamente, Heilmittel etc., Pflege bei Hilflosigkeit und Entschädigungen sowie die Rente, auch für Angehörige. Es gilt der Grundsatz Rehabilitation vor Rente, d.h. einem Antragsteller wird eher eine Kur oder sogar eine Umrüstung seines Arbeitsplatzes als eine Rente bezahlt. Sie wird erst dann bezahlt, wenn alle sinnvollen und zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen ausgeschöpft sind.

Weitere Informationen und Anlaufstellen

In allen Betrieben ist der Arbeitgeber für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich, unabhängig davon, um welche Form einer Anstellung es sich handelt, so vorhanden, auch vertreten durch Sicherheitsbeauftragte und Werks- oder Betriebsärzte. Für kleinere Betriebe übernehmen die so genannten Durchgangsärzte zum Beispiel die Versorgung von Unfällen usw.: Dies sind niedergelassene Fachärzte in normalen Praxen, die diese Bezeichnung als Zusatz führen.

Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) ist im Internet unter www.hvbg.de/d/pages/index.html zu finden und eine der wichtigsten Informationsquellen im Internet. Zu Berufskrankheiten finden sich die entsprechenden Texte und Auskünfte sowie viele Links zum Beispiel unter www.hvbg.de/d/pages/versich/risk_bk/bklist.html.

Als Service der Berufsgenossenschaften steht auch die BG-Infoline am Telefon unter 01805 - 188 088 zur Verfügung, der Anruf kostet 12 Cent pro Minute und ist von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, Freitag von 8 bis 17 Uhr erreichbar. Per Mail beantwortet die Infoline Fragen an bg-infoline@vbg.de.

Die einzelnen Berufsgenossenschaften sind mit einer gemeinsamen Homepage unter www.berufsgenossenschaft.de zu finden, mit Links zu regionalen oder beruflich orientierten BGs sowie zu den von den Berufsgenossenschaften getragenen Kliniken.


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Seite drucken   Zuletzt aktualisiert: 15.11.2002